OLG Koblenz - Beschluss vom 18.05.2015
7 WF 463/15
Normen:
BGB§ 1684 Abs. 3 S. 6; FamFG § 76; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2016, 362
Vorinstanzen:
AG Andernach, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 70 F 2/14

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bei Beantragung nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.05.2015 - Aktenzeichen 7 WF 463/15

DRsp Nr. 2016/4668

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bei Beantragung nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens

Nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im Umgangsverfahren kann Verfahrenskostenhilfe nicht mehr beantragt und bewilligt werden. Das gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass die Kosten einer gleichzeitig angeordneten Umgangspflegschaft von den Beteiligten möglicherweise zu erstatten sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Andernach vom 13.3.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB§ 1684 Abs. 3 S. 6; FamFG § 76; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Das Verfahren 70 F 2/14 Amtsgericht Andernach betraf den Antrag des Vaters auf Umgang mit seinem Kind.

Nachdem das Gericht durch Zwischenbeschluss vom 24.2.2014 eine Umgangspflegschaft angeordnet hatte, hat es diese durch Beschluss vom 26.11.2014 bis zum 26.11.2017 verlängert. Dieses Verfahren ist ausweislich des Protokolls vom 26.11.2014, Bl. 5, im allseitigen Einvernehmen beendet worden, die Kosten des Verfahrens sind gegeneinander aufgehoben worden.

Erst am 25. Februar 2015 hat die Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe "für den weiteren Verlauf des Verfahrens" unter Beiordnung von Rechtsanwalt ...[A], ...[Z], beantragt und zugleich die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen vorgelegt.