OLG Koblenz - Beschluss vom 01.04.2014
13 WF 264/14
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 127;
Vorinstanzen:
AG St. Goar, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 27/14

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren über die Versagung von Verfahrenskostenhilfe

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.04.2014 - Aktenzeichen 13 WF 264/14

DRsp Nr. 2014/6596

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren über die Versagung von Verfahrenskostenhilfe

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Beschwerdegegner in einem Beschwerdeverfahren wegen Versagung der Verfahrenskostenhilfe kommt nicht in Betracht.

Tenor

1.

Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr für die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Goar vom 19.02.2014 Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

2.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 127;

Gründe

Verfahrenskostenhilfe kann für das Verfahrenskostenhilfeverfahren als solches nicht bewilligt werden. Das gilt hier auch in Bezug auf die Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren des Antragstellers nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 ZPO (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2010. 1679 und Hess. VGH NJW 2013, 1690). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 127, 574 ff. ZPO findet keine Anwendung, da im Beschwerdeverfahren nach §§ 76 Abs. 2, 114 FamFG, 127 ZPO ein Anwaltszwang nicht besteht (vgl. BGH NJW 2003, 1192).

Vorinstanz: AG St. Goar, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 27/14