Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Heidelberg vom 28.01.2014 wird zurückgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Für die unbegründete Beschwerde wird eine Gebühr von 60 € erhoben.
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren.
Die Antragstellerin ist die Mutter der ........2004 und ......2005 geborenen Kinder A. und M.. Vater der Kinder ist der Antragsgegner. Die Eltern leben getrennt. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Die Kinder leben bei der Mutter.
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