OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.02.2014
16 WF 53/14
Normen:
BGB § 1684; ZPO § 114 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2015, 175
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 140/13

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den betreuenden Elternteil minderjähriger Kinder zur Regelung des Umgangs mit dem anderen Elternteil

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2014 - Aktenzeichen 16 WF 53/14

DRsp Nr. 2014/17407

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den betreuenden Elternteil minderjähriger Kinder zur Regelung des Umgangs mit dem anderen Elternteil

Keine Verfahrenskostenhilfe des betreuenden Elternteils (hier: der Mutter) für ihren Antrag zur Regelung des Umgangs der Kinder mit dem anderen Elternteil (hier: mit dem Vater)

Da einem Elternteil kein eigenes Recht auf Umgang des anderen Elternteils mit den minderjährigen Kindern zusteht, kommt insoweit die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht. Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kommt nur zu Gunsten der Kinder, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder ggfls. einen Ergänzungspfleger, in Betracht.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Heidelberg vom 28.01.2014 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Für die unbegründete Beschwerde wird eine Gebühr von 60 € erhoben.

Normenkette:

BGB § 1684; ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren.

Die Antragstellerin ist die Mutter der ........2004 und ......2005 geborenen Kinder A. und M.. Vater der Kinder ist der Antragsgegner. Die Eltern leben getrennt. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Die Kinder leben bei der Mutter.