OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.01.2017
II-6 WF 5/17
Normen:
ZPO § 114 S. 1; SGB XIII § 59 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 21.12.2016

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Abänderung eines Unterhaltstitels zu Gunsten der unterhaltsberechtigten KinderWirksamkeit der Errichtung einer Jugendamtsurkunde mit einem höheren als den Mindestunterhalt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2017 - Aktenzeichen II-6 WF 5/17

DRsp Nr. 2017/1843

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Abänderung eines Unterhaltstitels zu Gunsten der unterhaltsberechtigten Kinder Wirksamkeit der Errichtung einer Jugendamtsurkunde mit einem höheren als den Mindestunterhalt

Eine durch den unterhaltsverpflichteten Vater errichtete Jugendamtsurkunde, in der dieser sich verpflichtet, Kindesunterhalt in Höhe von 110% des jeweiligen Mindestunterhalts zu zahlen, ist wirksam. Begehren die unterhaltsberechtigten Kinder eine Abänderung auf einen höheren Unterhaltsbetrag, so ist ihnen Verfahrenskostenhilfe lediglich in dem Umfang zu bewilligen, als ihr Begehren den bereits durch Jugendamtsurkunde titulierten Unterhalt übersteigt. Dies gilt auch insoweit, als dieser mehr als 100% des Mindestunterhalts beträgt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 03.01.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wuppertal vom 21.12.2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; SGB XIII § 59 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg.