1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 15. Juli 2013, Az.: 4a
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Antragstellerin ist die Mutter des am 30. Juni 2012 geborenen Kindes M. R.. Der Antragsgegner hat mit Zustimmung der Antragstellerin die Vaterschaft für das Kind durch Urkunde des Jugendamtes Wittenberg vom 17. April 2012 anerkannt. Gleichzeitig gaben die Beteiligten eine Erklärung zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts für das minderjährige Kind ab.
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