OLG Naumburg - Beschluss vom 27.09.2013
9 WF 34/13
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1599; BGB § 1592 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 15.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen F 500/13

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Anfechtung eines bewusst falschen Vaterschaftsanerkenntnisses

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.09.2013 - Aktenzeichen 9 WF 34/13

DRsp Nr. 2014/18691

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Anfechtung eines bewusst falschen Vaterschaftsanerkenntnisses

Bei einem bewusst falschen Vaterschaftsanerkenntnis kann die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung versagt werden.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 15. Juli 2013, Az.: 4a F 500/13 AB, abgeändert und der Antragstellerin für die Rechtsverfolgung in der ersten Instanz Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. zu ihrer Vertretung bewilligt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1599; BGB § 1592 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist die Mutter des am 30. Juni 2012 geborenen Kindes M. R.. Der Antragsgegner hat mit Zustimmung der Antragstellerin die Vaterschaft für das Kind durch Urkunde des Jugendamtes Wittenberg vom 17. April 2012 anerkannt. Gleichzeitig gaben die Beteiligten eine Erklärung zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts für das minderjährige Kind ab.