OLG Köln - Beschluss vom 13.03.2019
10 UF 19/19
Normen:
FamFG § 114 Abs. 4 Nr. 3; FamFG § 134 Abs. 1; FamFG § 150 Abs. 2; ZPO § 269 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1631
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 225 F 77/18

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Einlegung der Beschwerde gegen einen Scheidungsbeschluss mit dem Ziel der Antragsrücknahme

OLG Köln, Beschluss vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 10 UF 19/19

DRsp Nr. 2019/8879

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Einlegung der Beschwerde gegen einen Scheidungsbeschluss mit dem Ziel der Antragsrücknahme

Legt der Ehegatte, der das Verfahren eingeleitet hatte, gegen einen Scheidungsbeschluss nur mit dem Ziel einer Antragsrücknahme Beschwerde ein, ist dies zwar möglich und führt (bei Zustimmung des anderen Beteiligten) zur Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses und der Kostentragung des Antragstellers. Es steht aber der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren entgegen, wenn der Antragsteller die Rücknahme bereits erstinstanzlich hätte erklären können.

Tenor

Der Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 19.12.2018 - 225 F 77/18 - ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.500 Euro festgesetzt, § 40 Abs. 1 FamGKG.

Normenkette:

FamFG § 114 Abs. 4 Nr. 3; FamFG § 134 Abs. 1; FamFG § 150 Abs. 2; ZPO § 269 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 2;

Gründe