OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.10.2013
3 WF 113/13
Normen:
ZPO § 114;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1721
Vorinstanzen:
AG Prenzlau - 7 F 300/13 - 02.09.2013,

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung des ZugewinnausgleichsMutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei isolierter Geltendmachung nach vorheriger Rücknahme des Antrags im Rahmen des Scheidungsverbundes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.10.2013 - Aktenzeichen 3 WF 113/13

DRsp Nr. 2014/5753

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung des Zugewinnausgleichs Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei isolierter Geltendmachung nach vorheriger Rücknahme des Antrags im Rahmen des Scheidungsverbundes

Die isolierte Geltendmachung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich kann mutwillig sein, wenn 20 Tage zuvor im Scheidungstermin der Antrag zur Folgesache über den Zugewinnausgleich, für die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, zurückgenommen worden ist.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe:

I.