OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.09.2017
10 WF 109/17
Normen:
ZPO § 114; BGB § 1361b Abs. 3;
Fundstellen:
FuR 2018, 664
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 98/17

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung während der Trennung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2017 - Aktenzeichen 10 WF 109/17

DRsp Nr. 2018/2504

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung während der Trennung

Im Verfahren, gerichtet auf eine Nutzungsentschädigung während der Trennung, kommt im Hinblick auf den festen Verfahrenswert von 3.000 € gemäß § 48 Abs. 1 FamGKG auch bei nur eingeschränkter Erfolgsaussicht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in vollem Umfang in Betracht.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 2. Juni 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 28. April 2017 dahin abgeändert, dass der Antragstellerin zur Durchführung des Verfahrens Verfahrenskostenhilfe uneingeschränkt bewilligt wird.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114; BGB § 1361b Abs. 3;

Gründe:

Die Antragstellerin zog nach Trennung der Beteiligten im Oktober 2015 mit beiden Kindern aus der im gemeinsamen Haus liegenden Ehewohnung aus. Sie hat vom Antragsgegner, der das Haus seither alleine bewohnt, die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 187 € für die Monate Juni bis September 2016 und von 300 € für die Zeit ab Oktober 2016 verlangt und für das insoweit beabsichtigte Verfahren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt.