OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.10.2012
3 WF 121/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 1601 Abs. 2 ; BGB § 1603;
Vorinstanzen:
AG Prenzlau - 7 F 81/12 - 09.10.2012,

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von Kindesunterhalt; Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.10.2012 - Aktenzeichen 3 WF 121/12

DRsp Nr. 2013/19120

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von Kindesunterhalt; Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts

Ein nicht im Bezirk des Familiengerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann, auch wenn der Beteiligte ihn gewählt hat, nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Die Vertretung durch den betreffenden Rechtsanwalt in mehreren Familienstreitigkeiten rechtfertigt die uneingeschränkte Beiordnung nicht.

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für die Anträge zu 1. und 2. auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 27. August 2012 bewilligt, soweit er für die Zeit von Oktober 2011 bis Oktober 2012 rückständigen Unterhalt von insgesamt 1.404 € und ab November 2012 monatlichen Unterhalt in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich Kindergeldanteil verlangt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 1601 Abs. 2 ; BGB § 1603;

Gründe:

1.