OLG Bremen - Beschluss vom 17.05.2018
4 WF 24/18
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 249; FamFG § 255; ZPO § 114 Abs. 2; ZPO § 115; ZPO § 117;
Fundstellen:
FamRB 2019, 7
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 02.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 56 F 4320/17

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen Kindes im Antragsverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 4 WF 24/18

DRsp Nr. 2018/9583

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen Kindes im Antragsverfahren

1. Dem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind steht es frei, zur Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs gegen den barunterhaltsverpflichteten Elternteil das vereinfachte Verfahren oder das Antragsverfahren zu betreiben, weshalb ihm für beide Verfahrensarten ein Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zusteht. 2. Der auf Verfahrenskostenhilfe angewiesene Unterhaltsberechtigte verhält sich nicht mutwillig i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPO, wenn er seinen Unterhaltsanspruch mittels Leistungsantrags verfolgt, obwohl der Unterhaltsverpflichtete auf sein außergerichtliches Auskunfts- oder Zahlungsverlangen nicht reagiert hat. Allein die Nichtreaktion auf außergerichtliche Anfragen würde einen nicht auf Verfahrenskostenhilfe angewiesenen Unterhaltsgläubiger nicht dazu veranlassen, seinen Unterhaltsanspruch vernünftigerweise nun nur noch im vereinfachten Verfahren geltend zu machen.