OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.07.2016
4 WF 153/16
Normen:
FamFG § 51 Abs. 1; FamFG § 76 Abs. 1; FamFG § 167; FamFG § 331; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 20.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 856/16

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines Minderjährigen im Wege einstweiliger Anordnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.07.2016 - Aktenzeichen 4 WF 153/16

DRsp Nr. 2016/18324

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines Minderjährigen im Wege einstweiliger Anordnung

Orientierungssätze: 1. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines Minderjährigen im Wege einstweiliger Anordnung setzt voraus, dass diesem Antrag Erfolgsaussicht beizumessen ist. Denn ein solches Genehmigungsverfahren ist ein Antrags-, kein Amtsverfahren (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 20.05.2015, 4 UF 122/15). 2. Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung, mit der die geschlossene Unterbringung eines Minderjährigen genehmigt werden soll

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 23.06.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelnhausen vom 20.06.2016, Az. 62 F 856/16 eAUB, in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 27.06.2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 51 Abs. 1; FamFG § 76 Abs. 1; FamFG § 167; FamFG § 331; ZPO § 114;

Gründe

I.