OLG Hamm - Beschluss vom 12.12.2016
4 WF 171/16
Normen:
ZPO § 114 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2017, 272
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 831/16
AG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 684/16

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die isolierte Geltendmachung des Trennungsunterhalts nach Einleitung eines Verfahrens auf Zahlung von Kindesunterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.2016 - Aktenzeichen 4 WF 171/16

DRsp Nr. 2017/1387

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die isolierte Geltendmachung des Trennungsunterhalts nach Einleitung eines Verfahrens auf Zahlung von Kindesunterhalt

1. Die isolierte Geltendmachung eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt weniger als einen Monat nach Einleitung eines Verfahrens auf Kindesunterhalt ist grundsätzlich mutwillig, wenn der Leistungsanspruch im Wege der Antragserweiterung im Kindesunterhaltsverfahren hätte verfolgt werden können.2. Verfahrenskostenhilfe ist jedoch hinsichtlich der ohnehin angefallenen Kosten zu bewilligen, wenn das Kindesunterhaltsverfahren mittlerweile abgeschlossen ist. Ausgenommen von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind die im vorangegangen Verfahren bewilligten und abgerechneten Kosten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 23.8.2016 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an das Amtsgericht - Familiengericht - Siegen zurückverwiesen.