OLG Hamm - Beschluss vom 15.04.2020
2 WF 44/20
Normen:
FamFG § 113 I; ZPO § 114;
Fundstellen:
FamRB 2020, 390
MDR 2020, 1151
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 10.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 115 F 1315/19

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die isolierte Geltendmachung eines der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Eheleuten dienenden Auskunftsanspruchs

OLG Hamm, Beschluss vom 15.04.2020 - Aktenzeichen 2 WF 44/20

DRsp Nr. 2020/9598

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die isolierte Geltendmachung eines der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Eheleuten dienenden Auskunftsanspruchs

Die isolierte Geltendmachung eines der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten dienenden Auskunftsanspruchs im Verfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt im Wege der Anspruchshäufung (§§ 113 I FamFG, 260 ZPO) stellt keine mutwillige Rechtsverfolgung i. S. d. §§ 113 I FamFG, 114 ZPO dar.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 18.2.2020 wird der am 10.2.2020 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, die beantragte Verfahrenskostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit zu versagen.

Die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV- FamGKG wird nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG § 113 I; ZPO § 114;

Gründe

I.