Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 18.2.2020 wird der am 10.2.2020 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, die beantragte Verfahrenskostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit zu versagen.
Die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV- FamGKG wird nicht erhoben.
I.
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