OLG Hamm - Beschluss vom 28.11.2016
4 WF 183/16
Normen:
ZPO § 114 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 842/16

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die isolierte Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs nach vorangegangenem Auskunftsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2016 - Aktenzeichen 4 WF 183/16

DRsp Nr. 2017/148

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die isolierte Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs nach vorangegangenem Auskunftsverfahren

1. Die isolierte Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs als Leistungsantrag nach vorangegangenem Auskunftsverfahren ist grundsätzlich mutwillig, wenn der Leistungsanspruch im Wege der Antragserweiterung im Auskunftsverfahren hätte verfolgt werden können.2. Verfahrenskostenhilfe ist jedoch hinsichtlich der ohnehin angefallenen Kosten zu bewilligen, wenn das Auskunftsverfahren bereits abgeschlossen ist. Ausgenommen von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind die im vorangegangen Verfahren bewilligten und abgerechneten Kosten sowie die Mehrkosten aufgrund der aufgelaufenen Unterhaltsrückstände.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 28.7.2016 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an das Amtsgericht - Familiengericht - Siegen zurückverwiesen.