OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.05.2020
9 WF 65/20
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 92/19

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in einem Sorgerechtsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 9 WF 65/20

DRsp Nr. 2020/8145

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in einem Sorgerechtsverfahren

Es stellt sich nicht als mutwillig i.S. von § 114 Abs. 2 ZPO dar, wenn ein Elternteil bei bestehender Erfolgsaussicht nicht von einer Gegenwehr gegen einen drohenden Sorgerechtseingriff absehen will.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 11.12.2019 (Az. 33 F 92/19) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 1666;

Gründe:

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Sorgerechtsverfahren (§ 1666 BGB), das der Vater ihrer beiden Söhne mit Schriftsatz vom 28.06.2019 eingeleitet hat. Er beantragt, der Mutter das Umgangsbestimmungsrecht zu entziehen, weil es zu keiner Wiederaufnahme des bis einschließlich April 2019 ausgesetzten Umgangs mit den gemeinsamen Kindern gekommen sei.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin die von ihr begehrte Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit versagt. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.