OLG Hamm - Beschluss vom 05.10.2010
II-2 WF 218/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5; BGB § 1316 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 368
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 360/10

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung einer Scheinehe; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

OLG Hamm, Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen II-2 WF 218/10

DRsp Nr. 2010/19447

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung einer Scheinehe; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

1. Ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Ehescheidung kann auch dann nicht unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit zurückgewiesen werden, wenn es sich um eine sog. Scheinehe handelt. Denn diese wird von der Rechtsordnung als wirksam angesehen, so dass es auch der nicht bemittelten Partei möglich sein muss, sich durch Scheidung wieder von der Ehe zu lösen (im Anschluss an BGH, NJW 2005, 2781). 2. Jedenfalls dann, wenn der Antragsteller dem Vorhalt, es liege eine Scheinehe vor, entgegentritt, kann er auch nicht darauf verwiesen werden, dass ihm ein einfacherer Weg zur Lösung von der Ehe dadurch zur Verfügung stehe, über die Einschaltung der zuständigen Verwaltungsbehörde gem. den §§ 1314 Abs. 2 Nr. 5, 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Aufhebung der Ehe zu erreichen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 19.8.2010 abgeändert.

Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U in C bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5; BGB § 1316 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe