OLG Saarbrücken - Beschluss vom 01.02.2016
9 WF 101/15
Normen:
ZPO § 127; FamFG § 78; FamFG § 76; BGB § 1671;
Fundstellen:
FuR 2016, 487
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 30.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 332/15

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter allein bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 01.02.2016 - Aktenzeichen 9 WF 101/15

DRsp Nr. 2016/9575

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter allein bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge

Wird eine Entscheidung nach § 1671 BGB erstrebt und liegen die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB - Zustimmungserklärung des anderen Elternteils - vor, stellt sich die Sach- und Rechtslage als sowohl objektiv wie subjektiv denkbar einfach dar, so dass sich auch ein vernünftiger bemittelter Beteiligter, der für die Mehrkosten selbst aufzukommen hätte, in einer derartigen Ausgangslage nicht anwaltlich hätte vertreten lassen.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarlouis vom 30. November 2015 - 21 F 332/15 SO/VKH 1 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 127; FamFG § 78; FamFG § 76; BGB § 1671;

Gründe:

I.

Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2., die am 22. August 2008 die Ehe geschlossen haben und mittlerweile getrennt leben, sind die Eltern des verfahrensbetroffenen Kindes M. W..