Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl (32 F 290/13) - vom 4.12.2013, durch den ihr Gesuch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Familiengericht zu Recht das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen hat (§§
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