OLG Köln - Beschluss vom 31.01.2014
12 WF 10/14
Normen:
BGB § 386; BGB § 1385 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 290/13

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen einen Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2014 - Aktenzeichen 12 WF 10/14

DRsp Nr. 2014/3155

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen einen Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Einem Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht erforderlich.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl (32 F 290/13) - vom 4.12.2013, durch den ihr Gesuch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 386; BGB § 1385 Nr. 1;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Familiengericht zu Recht das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen hat (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 S. 1 ZPO).