OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.03.2012
2 WF 3/12
Normen:
ZPO § 254; ZPO § 114;
Fundstellen:
FamFR 2012, 233
FamRZ 2012, 1319
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 69/11

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen einen Stufenantrag

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.03.2012 - Aktenzeichen 2 WF 3/12

DRsp Nr. 2012/7705

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen einen Stufenantrag

Dem Antragsgegner kann für die Verteidigung gegen einen Stufenantrag keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, solange er die Erteilung der von ihm geschuldeten Auskunft grundlos verweigert. Durch die Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für die zweite und dritte Stufe des Stufenverfahrens wird er nicht ungerechtfertigt benachteiligt, auch wenn dem Antragsteller sogleich Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufenanträge bewilligt worden ist.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die unterbliebene Bescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen des Stufenverfahrens und die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 09.12.2011 (2 F 69/11) werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 254; ZPO § 114;

Gründe:

I. Mit seinen Beschwerden begehrt der Antragsgegner die positive Bescheidung seines bereits in der Auskunftsstufe für sämtliche Stufen eines Stufenverfahrens gestellten Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Die Beteiligten, der minderjährige Antragsteller und sein Vater (Antragsgegner), streiten in einem Stufenverfahren um über bereits titulierte Unterhaltsansprüche hinausgehenden Kindesunterhalt.