Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die unterbliebene Bescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen des Stufenverfahrens und die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 09.12.2011 (2 F 69/11) werden zurückgewiesen.
I. Mit seinen Beschwerden begehrt der Antragsgegner die positive Bescheidung seines bereits in der Auskunftsstufe für sämtliche Stufen eines Stufenverfahrens gestellten Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Die Beteiligten, der minderjährige Antragsteller und sein Vater (Antragsgegner), streiten in einem Stufenverfahren um über bereits titulierte Unterhaltsansprüche hinausgehenden Kindesunterhalt.
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