OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.08.2013
II-1 WF 310/11
Normen:
FamFG § 1; FamFG § 13 Abs. 1; BKGG § 6a;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 24.10.2011

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2013 - Aktenzeichen II-1 WF 310/11

DRsp Nr. 2014/4237

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder

Ist der Vater fünf minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet, von denen zwei in seinem Haushalt leben, so erhöht der für diese zwei Kinder gewährte Kinderzuschlag nach § 6a BKGG die Leistungsfähigkeit nicht, da dieser zunächst der Deckung des Unterhaltsbedarfs der mit dem Unterhaltsverpflichteten in einem Haushalt lebenden Kinder dient.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 24.10.2011 abgeändert und dem Antragsteller unter Beiordnung von Rechtsanwalt B in Gratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 1; FamFG § 13 Abs. 1; BKGG § 6a;

Gründe

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe ist begründet.