OLG Nürnberg - Beschluss vom 14.10.2013
10 WF 1461/13
Normen:
FamFG § 76; FamFG § 242;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 410
MDR 2014, 36
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 23.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 108 F 2068/13

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein außerhalb des Hauptsacheverfahrens betriebenes Verfahren auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.10.2013 - Aktenzeichen 10 WF 1461/13

DRsp Nr. 2013/22734

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein außerhalb des Hauptsacheverfahrens betriebenes Verfahren auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

Wird wegen eines Einstellungsantrags nach § 242 FamFG neben dem Hauptsacheverfahren fehlerhafterweise ein gesondertes Verfahren geführt, ist für das Verfahren über die Einstellung der Zwangsvollstreckung auch gesondert Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 23.08.2013 aufgehoben.

2.

Den Antragsgegnern wird ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin K... als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.

3.

Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Ratenzahlungen.

Normenkette:

FamFG § 76; FamFG § 242;

Gründe

Die sofortige Beschwerde führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Der Intention des Gesetzes nach handelt es sich bei dem Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 242 FamFG i.V.m. § 769 ZPO grundsätzlich um kein eigenständiges Verfahren; insofern bedarf es daher auch keiner gesonderten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, zumal Anwaltsgebühren nur im Falle der mündlichen Verhandlung über den Einstellungsantrag anfallen und das Verfahren im Übrigen gerichtsgebührenfrei ist.