Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 23.08.2013 aufgehoben.
2.Den Antragsgegnern wird ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin K... als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.
3.Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Ratenzahlungen.
Die sofortige Beschwerde führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Der Intention des Gesetzes nach handelt es sich bei dem Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 242 FamFG i.V.m. § 769 ZPO grundsätzlich um kein eigenständiges Verfahren; insofern bedarf es daher auch keiner gesonderten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, zumal Anwaltsgebühren nur im Falle der mündlichen Verhandlung über den Einstellungsantrag anfallen und das Verfahren im Übrigen gerichtsgebührenfrei ist.
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