OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.08.2018
9 UF 148/18
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; FamFG § 155; FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 822
FuR 2019, 354
Vorinstanzen:
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 131/18

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein BeschwerdeverfahrenMutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Erfolgsaussicht lediglich aufgrund neuen Vorbringens, das in der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden könnenAnforderungen an die Begründung eines Terminsverlegungsantrags in Familiensachen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2018 - Aktenzeichen 9 UF 148/18

DRsp Nr. 2019/4480

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Erfolgsaussicht lediglich aufgrund neuen Vorbringens, das in der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können Anforderungen an die Begründung eines Terminsverlegungsantrags in Familiensachen

1. Die Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren, dessen Erfolgsaussicht ausschließlich aufgrund neuen Vorbringens besteht, das auch in der Vorinstanz in das Verfahren hätte eingeführt werden können, ist wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung zu versagen. 2. Ein Terminsverlegungsantrag wegen anderer, bereits zuvor terminierter Verfahren ist durch deren genaue Bezeichnung (ggfls. unter Schwärzung von Angaben) sowie Darstellung der vorrangigen Wichtigkeit zu begründen.

1. Der Antrag der Kindesmutter vom 20. Juli 2018 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

2. Der Kindesmutter wird aufgegeben, binnen einer Frist von 10 Tagen schriftlich zu erklären, ob sie an der Durchführung der Beschwerde festhalten oder deren Rücknahme erklären will.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; FamFG § 155; FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist aufgrund von Mutwilligkeit zurückzuweisen, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO, 76 Abs. 1 FamFG.

a.