OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.10.2022
6 WF 137/22
Normen:
BGB § 1628; BGB § 1687 Abs. 1 S. 3; ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, vom 12.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 418/22

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein familiengerichtliches Verfahren betreffend die Zustimmung des Kindesvaters zu einer Auslandsreise

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.10.2022 - Aktenzeichen 6 WF 137/22

DRsp Nr. 2022/17946

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein familiengerichtliches Verfahren betreffend die Zustimmung des Kindesvaters zu einer Auslandsreise

Die Prüfung der Frage, ob eine Auslandsreise eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für ein Kind darstellt, darf nicht vorab im Verfahrenskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A, Stadt1, bewilligt.

Gerichtskosten fallen im Beschwerdeverfahren nicht an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1628; BGB § 1687 Abs. 1 S. 3; ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner begehrt Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen einen Antrag, seine Zustimmung zu einer Reise nach Land1 zu ersetzen.