OLG Braunschweig - Beschluss vom 04.01.2017
1 WF 241/16
Normen:
BGB § 1313; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5; BGB § 1565; BGB § 1566; FamFG § 126 Abs. 3; ZPO § 114 Abs. 2; ZPO § 115;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 910
FuR 2018, 90
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 247 F 128/16

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein ScheidungsverfahrenRechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche

OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.01.2017 - Aktenzeichen 1 WF 241/16

DRsp Nr. 2017/6854

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche

1. Liegen die Voraussetzungen sowohl der Ehescheidung als auch der Eheaufhebung vor, haben die Ehegatten die Wahl zwischen beiden Anträgen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig. 2. Beide Ehegatten trifft eine gesteigerte Pflicht, Rücklagen für die Kosten eines bereits absehbaren Eheaufhebungs- oder Scheidungsverfahrens zu bilden, wenn sie rechtsmissbräuchlich die Ehe geschlossen haben. Verfahrenskostenhilfe kann nur versagt werden, wenn ein Vermögen oder Einkommen vorhanden war, aus dem Rücklagen hätten gebildet werden können. Liegt die Eheschließung lange zurück, dürfen die Anforderungen an die Darlegung einer fehlenden Möglichkeit der Rücklagenbildung nicht überspannt werden.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Braunschweig vom 25.05.2016 abgeändert. Dem Antragsteller wird ratenlose Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D., S., bewilligt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1313; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5; BGB § 1565; BGB § 1566; FamFG § 126 Abs. 3; ZPO § 114 Abs. 2; ZPO § 115;