Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach vom 29.12.2016 wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1.
Die Beteiligten schlossen am 05.08.1994 die Ehe und leiteten im Jahr 2015 ein Scheidungsverfahren ein. Der Scheidungsantrag wurde im Verfahren
Noch während des laufenden Scheidungsverfahrens machte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27.10.2016 im Wege des Stufenantrags in einem gesonderten Verfahren Zugewinnausgleichsansprüche geltend und beantragte, ihm hierfür Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Das Verfahren wurde unter dem Gz.
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