OLG München - Beschluss vom 09.02.2017
12 WF 66/17
Normen:
FamFG § 137; ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Miesbach, vom 29.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 579/16

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein selbständiges Verfahren auf Zahlung von Zugewinnausgleich während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens

OLG München, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 12 WF 66/17

DRsp Nr. 2017/9040

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein selbständiges Verfahren auf Zahlung von Zugewinnausgleich während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens

Während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens ist die Einleitung eines selbständigen Verfahrens auf Zahlung von Zugewinnausgleich nicht zulässig, so dass auch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht kommt.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach vom 29.12.2016 wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 137; ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe

1.

Die Beteiligten schlossen am 05.08.1994 die Ehe und leiteten im Jahr 2015 ein Scheidungsverfahren ein. Der Scheidungsantrag wurde im Verfahren 1 F 78/15 am 03.06.2015 zugestellt.

Noch während des laufenden Scheidungsverfahrens machte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27.10.2016 im Wege des Stufenantrags in einem gesonderten Verfahren Zugewinnausgleichsansprüche geltend und beantragte, ihm hierfür Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Das Verfahren wurde unter dem Gz. 1 F 579/16 geführt.