OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.10.2018
10 WF 139/18
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 78 F 68/18

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Stufenverfahren auf Zahlung von Unterhalt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.10.2018 - Aktenzeichen 10 WF 139/18

DRsp Nr. 2019/3010

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Stufenverfahren auf Zahlung von Unterhalt

Auch wenn der Antragsgegner im Unterhaltsverfahren bereit ist, die verlangte Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen, darf die Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag nicht insgesamt versagt werden. Vielmehr hat eine Prüfung der Erfolgsaussicht des nach Auskunfterteilung noch geltend gemachten Zahlungsanspruchs zu erfolgen.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 21. August 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Dem Antragsteller kann Verfahrenskostenhilfe (VKH) nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen versagt werden.