OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.07.2014
11 WF 700/15
Normen:
§ 76 Abs. 2 FamFG; § 114 Abs. 1 und 2 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 04.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 243/15

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf Abänderung einer gerichtlichen UmgangsvereinbarungMutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Einleitung des Verfahrens vor Beendigung einer MediationZulässigkeit der Prozessaufrechnung mit rechtswegfremden GegenforderungenZulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Rechtswegentscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.07.2014 - Aktenzeichen 11 WF 700/15

DRsp Nr. 2015/15950

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf Abänderung einer gerichtlichen Umgangsvereinbarung Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Einleitung des Verfahrens vor Beendigung einer Mediation Zulässigkeit der Prozessaufrechnung mit rechtswegfremden Gegenforderungen Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Rechtswegentscheidung

Fehlende Erfolgsaussichten einer konkret beantragten Umgangsregelung können die Ablehnung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs nicht rechtfertigen, weil es sich insoweit um einen Verfahrensantrag handelt. Die Einleitung eines Umgangsverfahrens ist mutwillig, wenn sich die Beteiligten in einem vorangegangenen Umgangsverfahren auf die Durchführung einer Mediation geeinigt haben, diese Mediation aber erst begonnen hat und keine Gründe vorgetragen werden, die eine kurzfristige gerichtliche Regelung nahelegen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 04.05.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 76 Abs. 2 FamFG; § 114 Abs. 1 und 2 ZPO;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf Abänderung einer gerichtlichen Umgangsvereinbarung.