OLG Stuttgart - Beschluss vom 31.07.2012
17 WF 156/12
Normen:
ROM-III-Verordnung Art. 8 Buchst. a;
Fundstellen:
NJW 2013, 398
Vorinstanzen:
AG Rottenburg, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 76/12

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2012 - Aktenzeichen 17 WF 156/12

DRsp Nr. 2012/16036

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht

1. Keine Verfahrenskostenhilfebewilligung für Verfahren auf Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht nach Inkrafttreten der ROM-III-Verordnung am 21.06.2012 und ohne gültige Rechtswahl. 2. Anträge auf Verfahrenskostenhilfe sind keine verfahrenseinleitenden Anträge im Sinne der ROM-III-Verordnung.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Rottenburg vom 14.06.2012 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Normenkette:

ROM-III-Verordnung Art. 8 Buchst. a;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567ff ZPO), aber nicht begründet. Zum Einen fehlt es an der Erfolgsaussicht für das beabsichtigte Trennungsverfahren nach italienischem Recht sowie auch für ein Scheidungsverfahren nach deutschem Recht. Zum Anderen wäre der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage, die Verfahrenskosten selbst zu zahlen (§§ 76 FamFG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO), da der Antragsteller Inhaber einer Lebensversicherung ist, die er vorrangig vor der Inanspruchnahme von staatlichen Transferleistungen zu verwerten hat.