OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.10.2022
II-3 WF 54/22
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1; BGB § 1575 Abs. 1; BGB § 1573 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 31.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 258/21

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.10.2022 - Aktenzeichen II-3 WF 54/22

DRsp Nr. 2023/772

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt

Die Erfolgsaussicht des Antrags eines noch in der Ausbildung befindlichen Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt kann nicht mit der Überlegung verneint werden, angesichts der zu erwartenden Dauer des Scheidungsverbundverfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung niederländischer Versorgungsträger im Versorgungsausgleich, sei der Abschluss des Scheidungsverfahrens nicht absehbar und damit nicht vorhersehbar, ob zum Zeitpunkt des Scheidungsausspruchs die Anspruchstellerin ihrer Ausbildung nicht bereits beendet habe.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26.04.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve vom 31.03.2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass der Antrag nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen werden kann.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1; BGB § 1575 Abs. 1; BGB § 1573 Abs. 2;

Gründe

I)