Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26.04.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve vom 31.03.2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass der Antrag nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen werden kann.
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