OLG Koblenz - Beschluss vom 21.09.2016
13 WF 908/16
Normen:
FamFG § 113; ZPO § 114; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 312
FuR 2017, 219
Vorinstanzen:
AG Neuwied, vom 05.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 103/16

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Aufhebung einer Scheinehe

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen 13 WF 908/16

DRsp Nr. 2017/3041

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Aufhebung einer Scheinehe

Für den Antrag auf Aufhebung einer Scheinehe kann Verfahrenskostenhilfe zu versagen sein, wenn der um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchende den Eindruck erweckt, dass er Erwerbsmöglichkeiten ungenutzt lässt, die es ihm ermöglicht hätten, die Kosten des vorhersehbaren Gerichtsverfahrens selbst aufzubringen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 05.08.2016 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 09.08.2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 113; ZPO § 114; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg, da das Familiengericht die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht wegen Mutwilligkeit versagt hat.