OLG Hamburg - Beschluss vom 05.12.2012
7 WF 117/12
Normen:
FamFG § 240; FamFG § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 36
FamRB 2013, 146
FamRZ 2013, 647
FuR 2014, 184
MDR 2013, 160
NJW 2013, 2042
NJW 2013, 8
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 24.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 632 F 251/12

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nach Reduzierung der Unterhaltsforderung durch den Unterhaltsberechtigten

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.12.2012 - Aktenzeichen 7 WF 117/12

DRsp Nr. 2012/23255

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nach Reduzierung der Unterhaltsforderung durch den Unterhaltsberechtigten

Es ist mutwillig im Sinne von §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Satz 1 ZPO, wenn der Unterhaltsschuldner Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nach § 240 FamFG erstrebt, nachdem der Unterhaltsgläubiger ihm mitgeteilt hat, künftig nur noch den reduzierten Unterhalt zu verlangen. Für ein Verzichtsverlangen im Sinne von § 240 Abs. 2 Satz 3 FamFG (bzw. § 238 Abs. 3 Satz 3 FamFG) genügt eine Mitteilung des Unterhaltsschuldners an den Unterhaltsgläubiger, in der der Unterhaltsschuldner schlüssig darlegt, dass nunmehr nur noch ein geringerer Unterhalt geschuldet sei, und den Unterhaltsgläubiger ernsthaft zu der Erklärung auffordert, die Herabsetzung des Unterhalts zu akzeptieren. Die Vorlage von Belegen dafür, dass das Herabsetzungsverlangen begründet sei, ist nicht erforderlich.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Familiengerichts Hamburg vom 24. September 2012, Az 632 F 251/12, abgeändert und wie folgt neu gefasst: