OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.10.2019
9 WF 248/19
Normen:
EStG § 64;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 133
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 16.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 42/19

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Neubestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2019 - Aktenzeichen 9 WF 248/19

DRsp Nr. 2019/16741

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Neubestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld

Bieten bei gemeinsamer elterlicher Sorge und Betreuung des Kindes in einem paritätischen Wechselmodell beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr, das Kindergeld zum Wohle des Kindes zu verwenden, so besteht kein Anlass für eine Änderung der bestehenden Bezugsberechtigung (sog. Kontinuität des Kindergeldbezuges).

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 12. September 2019, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. August 2019, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

EStG § 64;

Gründe:

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, sie ist unbegründet.

1.

Zwar trifft die Begründung des Amtsgerichtes nicht zu, die Antragstellerin handele mutwillig (im Sinne von § 114 ZPO).