SchlHOLG - Beschluss vom 30.10.2015
14 WF 101/15
Normen:
§§ 1631b BGB; 76,167 FamFG; 114 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 92 F 153/15

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag der alleinerziehenden Kindesmutter im Verfahren zur familiengerichtlichen Genehmigung einer stationären Unterbringung gem. § 1631b BGB

SchlHOLG, Beschluss vom 30.10.2015 - Aktenzeichen 14 WF 101/15

DRsp Nr. 2016/1029

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag der alleinerziehenden Kindesmutter im Verfahren zur familiengerichtlichen Genehmigung einer stationären Unterbringung gem. § 1631b BGB

1. In dem Verfahren nach § 1631b BGB geht es um die Beschränkung der Personensorge. Es handelt sich damit nicht nur um eine rechtlich sondern auch medizinisch komplizierte und schwierige Angelegenheit.2. Zur sachgerechten Wahrnehmung des elterlichen Sorgerechts, nämlich die erforderliche Maßnahmen durch Zustimmung bzw. Ablehnung vor dem zuständigen Gericht zu unterstützen, ist die anwaltliche Vertretung in einer solchen, für die Familie besonders belasteten Situation geboten und notwendig. Orientierungssätze: Verfahrenskostenhilfe für die Kindesmutter im Verfahren zur familiengerichtlichen Genehmigung einer stationären Unterbringung ihrer Tochter nach § 1631 b BGB

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und Kindesmutter vom 7. Oktober 2015 gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 1. Oktober 2015 wird der angefochtene Beschluss geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Kindesmutter wird Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ... für die Dauer ihrer formellen Beteiligung am Unterbringungsverfahren bewilligt. Eine Ratenzahlung wird nicht angeordnet.