OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.12.2011
4 WF 275/11
Normen:
ZPO § 114; FamFG § 113;
Fundstellen:
MDR 2012, 869
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 1037/11

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zu schließenden Vergleich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 4 WF 275/11

DRsp Nr. 2012/8514

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zu schließenden Vergleich

Verfahrenskostenhilfe kann zwar nicht für das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren, wohl aber für einen im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren geschlossenen Vergleich bewilligt werden. Eine Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung findet dann nicht mehr statt, diese ergibt sich vielmehr aus dem Vergleich in seinem Umfang.

Die angefochtene Entscheidung wird dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren geschlossenen Vergleich bewilligt wird.

Im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe wird der Antragstellerin Rechtsanwalt RA1, Stadt01, zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Normenkette:

ZPO § 114; FamFG § 113;

Gründe:

I. Die am ....1982 geborene Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 07.10.2011 Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Geltendmachung von Ausbildungsunterhalt gegen ihre Eltern, die Antragsgegner, im Rahmen eines Stufenantrags.