KG - Beschluss vom 04.04.2014
17 WF 75/14
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2; BGB § 1762 Abs. 3; BGB § 1741 Abs. 2; BGB § 1760 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 17.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 159 F 20180/13

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen nicht in notarieller Form angebrachten Antrag auf Aufhebung der Annahme MinderjährigerBerücksichtigung von Mängeln der Annahme

KG, Beschluss vom 04.04.2014 - Aktenzeichen 17 WF 75/14

DRsp Nr. 2014/7484

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen nicht in notarieller Form angebrachten Antrag auf Aufhebung der Annahme Minderjähriger Berücksichtigung von Mängeln der Annahme

1. Nachdem der Antrag auf Aufhebung der Annahme Minderjähriger als Kind der notariellen Beurkundung bedarf, bietet ein Antrag, der dieser Form nicht genügt, keine hinreichende Erfolgsaussichten so dass hierfür auch keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann. 2. Nach dem Gesetz kommt dem Ausspruch der Annahme Minderjähriger ein hoher Bestandsschutz zu und deshalb bleiben manche - angebliche oder tatsächliche - Mängel bei der Begründung des Annahmeverhältnisses folgenlos.

Die sofortige Beschwerde der Angenommenen gegen den am 17. Januar 2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 159 F 20180/13 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2; BGB § 1762 Abs. 3; BGB § 1741 Abs. 2; BGB § 1760 Abs. 1;

Gründe: