OLG Koblenz - Beschluss vom 12.10.2016
13 WF 965/16
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 181 F 392/16

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.10.2016 - Aktenzeichen 13 WF 965/16

DRsp Nr. 2017/7342

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres

Da ein Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres grundsätzlich unzulässig ist, kann Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden. Dies gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass das Verfahren insbesondere durch die Wartezeit auf die Auskünfte der Versorgungsträger regelmäßig mehrere Monate in Anspruch nimmt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Koblenz vom 01.09.2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe

Die Antragstellerin begehrt für ihren am 29.08.2016 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Ehescheidung Verfahrenskostenhilfe. Den Trennungszeitpunkt gibt sie mit Ende Oktober/Anfang November 2015 an. Das Familiengericht hat den Antrag wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen. Das Trennungsjahr sei noch nicht abgelaufen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 06.10.2016.

Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere ist die einmonatige Beschwerdefrist eingehalten, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.