Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Koblenz vom 01.09.2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin begehrt für ihren am 29.08.2016 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Ehescheidung Verfahrenskostenhilfe. Den Trennungszeitpunkt gibt sie mit Ende Oktober/Anfang November 2015 an. Das Familiengericht hat den Antrag wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen. Das Trennungsjahr sei noch nicht abgelaufen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 06.10.2016.
Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere ist die einmonatige Beschwerdefrist eingehalten, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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