OLG Hamm - Beschluss vom 21.03.2012
II-8 WF 41/12
Normen:
§ 38 FamGKG;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1324
FuR 2012, 614
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 24/11

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag

OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2012 - Aktenzeichen II-8 WF 41/12

DRsp Nr. 2012/17466

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den gesamten Stufenantrag führt nicht dazu, dass der von der Verfahrenskostenhilfe umfasste Wert schon der in der Antragsschrift geäußerten Begehrensvorstellung gleichkommt. Vielmehr ist der (für die Verfahrenskostenhilfe maßgebliche) Wert des gesamten Stufenantrags nach Erledigung der Auskunftsstufe erst noch durch einen weiteren Gerichtsbeschluss zu konkretisieren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

§ 38 FamGKG;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass die Beschwerde lediglich darauf abzielt, den durch die bewilligte Verfahrenskostenhilfe abgedeckten Verfahrenswert heraufzusetzen, möglicherweise bezogen nicht nur auf die Auskunftsstufe, sondern auf den gesamten Stufenantrag. Insoweit hat das Amtsgericht den Verfahrenswert (entsprechend der Verfahrenskostenhilfebewilligung gemäß dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 3.8.2011 – II-8 WF 177/11 - aber zu Recht lediglich auf

4.750 € und nicht auf einen höheren Betrag festgesetzt.