Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass die Beschwerde lediglich darauf abzielt, den durch die bewilligte Verfahrenskostenhilfe abgedeckten Verfahrenswert heraufzusetzen, möglicherweise bezogen nicht nur auf die Auskunftsstufe, sondern auf den gesamten Stufenantrag. Insoweit hat das Amtsgericht den Verfahrenswert (entsprechend der Verfahrenskostenhilfebewilligung gemäß dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 3.8.2011 – II-8 WF 177/11 - aber zu Recht lediglich auf
4.750 € und nicht auf einen höheren Betrag festgesetzt.
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