OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.05.2018
15 WF 36/18
Normen:
FamFG § 76; FamFG § 113; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 115; ZPO § 254; BGB § 1361; BGB § 1605;
Vorinstanzen:
AG Besigheim, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 65/18

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag auf Leistung von Trennungsunterhalt

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.05.2018 - Aktenzeichen 15 WF 36/18

DRsp Nr. 2019/3641

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag auf Leistung von Trennungsunterhalt

1. Im Rahmen eines Stufenantrags auf Leistung von Trennungsunterhalt besteht keine Auskunftspflicht über das Vermögen, wenn ein Unterhaltsanspruch ersichtlich bereits aus den Einkünften bestritten werden kann. 2. Für den Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt ist im Vorhinein mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung Verfahrenskostenhilfe nicht zu gewähren, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese nicht sorgfältig erteilt wird. 3. Der Verfahrenswert eines Stufenantrags auf Unterhalt richtet sich nach dem (höheren) Wert des Leistungsantrags.

Tenor

1.

Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wird dem Senat übertragen.

2.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 16.2.2018

abgeändert:

Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... für die Anträge aus dem Schriftsatz vom 18.01.2018 Ziffer A) b) und A) c) sowie Antrag C) in der Fassung des Schriftsatzes vom 22.02.2018 bewilligt.

Der Antragsteller hat auf die Verfahrenskosten ab Aufforderung durch die Landesoberkasse monatliche Raten an die Landesoberkasse i.H.v. 39,00 € zu leisten.

3. 4.