Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Kindesunterhaltsverfahren (Stufenantrag) insgesamt bewilligt und Rechtsanwalt X beigeordnet. Zahlungsraten werden nicht festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 1 FamGKG, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
I.
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