OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.10.2012
2 UF 85/12
Normen:
§ 76 Abs. 1 FamFG; § 114 ZPO; § 119 ZPO;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 392
Vorinstanzen:
AG Wiesloch, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 133/11

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Verfahren der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen den Versorgungsausgleich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2012 - Aktenzeichen 2 UF 85/12

DRsp Nr. 2012/21534

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Verfahren der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen den Versorgungsausgleich

Verfahrenskostenhilfe ist auch im Beschwerdeverfahren nur für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu gewähren. Für eine bloß verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung, die sich der Beschwerde des Versorgungsträgers weder widersetzt noch sonst das Beschwerdeverfahren fördert, kann keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Dies ist der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter im Beschwerdeverfahren über eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich gerade keine eigenen Rechte verfolgt und nicht die eigene Rechtsposition verteidigt, sondern der Beschwerde ausdrücklich nicht entgegentritt.

Tenor

1.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 76 Abs. 1 FamFG; § 114 ZPO; § 119 ZPO;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist die Beschwerde eines privaten Versorgungsträgers gegen die vom Amtsgericht getroffene Regelung des Versorgungsausgleichs.