OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.08.2016
10 WF 101/16
Normen:
ZPO § 117;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 15/15

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in einem Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung bei erstmaliger Antragstellung einen Tag vor dem Verkündungstermin

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2016 - Aktenzeichen 10 WF 101/16

DRsp Nr. 2017/10190

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in einem Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung bei erstmaliger Antragstellung einen Tag vor dem Verkündungstermin

In einem Verfahren, gerichtet auf Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens nach § 1361 b BGB kommt die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ausnahmsweise auch dann in Betracht, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung ein Verkündungstermin bestimmt worden ist und erst einen Tag vor dem Verkündungstermin erstmals Verfahrenskostenhilfe beantragt wird.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 117;

Gründe:

1.

Nachdem das Amtsgericht bereits durch Beschluss vom 16.12.2015 den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen und der Antragsgegner hiergegen unter dem 21.1.2016 sofortige Beschwerde eingelegt hatte, ist der Beschluss des Amtsgerichts vom 21.7.2016, durch den der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nochmals zurückgewiesen worden ist, als Nichtabhilfeentscheidung hinsichtlich der sofortigen Beschwerde vom 21.1.2016 anzusehen. Die erneute Beschwerdeeinlegung unter dem 26.7.2016 und die Nichtabhilfeentscheidung vom 29.7.2016 sind daher als gegenstandslos anzusehen.

2.