Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
1.
Nachdem das Amtsgericht bereits durch Beschluss vom 16.12.2015 den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen und der Antragsgegner hiergegen unter dem 21.1.2016 sofortige Beschwerde eingelegt hatte, ist der Beschluss des Amtsgerichts vom 21.7.2016, durch den der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nochmals zurückgewiesen worden ist, als Nichtabhilfeentscheidung hinsichtlich der sofortigen Beschwerde vom 21.1.2016 anzusehen. Die erneute Beschwerdeeinlegung unter dem 26.7.2016 und die Nichtabhilfeentscheidung vom 29.7.2016 sind daher als gegenstandslos anzusehen.
2.
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