OLG Hamm - Beschluss vom 17.06.2014
11 WF 98/14
Normen:
ZPO §§ 114, 115; FamFG § 113 Abs. 1; BGB § 1360 a Abs. 4;
Fundstellen:
FuR 2015, 59
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 17.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 102 F 108/13

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach unterbliebener Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses

OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 11 WF 98/14

DRsp Nr. 2014/11802

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach unterbliebener Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses

Verfahrenskostenhilfe ist wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu versagen, wenn ein zuvor bestehender Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nicht geltend gemacht worden ist, solange die vorschusspflichtige Person noch leistungsfähig war.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 17.01.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO §§ 114, 115; FamFG § 113 Abs. 1; BGB § 1360 a Abs. 4;

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe durch das Amtsgericht - Familiengericht - Essen für ein laufendes Verfahren auf Änderung von Titeln über Unterhaltsansprüche seiner geschiedenen Ehefrau und seiner Kinder aus erster Ehe.

I.