OLG Oldenburg - Beschluss vom 24.08.2016
4 WF 69/16
Normen:
Vorinstanzen:
AG Cloppenburg, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 FH 23/16

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.08.2016 - Aktenzeichen 4 WF 69/16

DRsp Nr. 2016/19722

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren

Es besteht kein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe oder einen Verfahrenskostenvorschuss im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren, da das Verfahren bis zum Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses kostenfrei geführt werden kann. Die drohende Zweitschuldnerhaftung, wenn der regelmäßig mit den Kosten belastete Antragsgegner nicht zahlt oder nicht zahlen kann, führt zu keiner anderen Bewertung, da zu diesem Zeitpunkt - nach Erledigung des Verfahrens - kein Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen den betreuenden Elternteil mehr besteht. Sowohl die Verfahrenskostenhilfe als auch der Verfahrenskostenvorschussanspruch dient allein der Durchsetzung von Ansprüchen durch die Gewährung von Rechtsschutz. Dieser Zweck ist nach Abschluss des Verfahrens entfallen.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cloppenburg vom 11.03.2016 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

FamGKG;

Gründe:

I.