OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.12.2014
1 WF 245/14
Normen:
BGB § 1685; FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1312
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main - 452 F 1162/14 UG VKH - 22.08.2014,

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zu Gunsten der nicht sorgeberechtigten Mutter für ein Umgangsverfahren des Stiefvaters eines Kindes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 1 WF 245/14

DRsp Nr. 2015/15079

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zu Gunsten der nicht sorgeberechtigten Mutter für ein Umgangsverfahren des Stiefvaters eines Kindes

Einer Mutter, der die elterliche Sorge vollständig entzogen worden ist, kann in dem Verfahren betreffend den Umgang des Stiefvaters mit ihrem fremduntergebrachten Kind keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Die Wahrnehmung eigener Rechte ist nicht zu erkennen. Die Mutter ist weder Inhaberin des Rechts der Umgangsbestimmung, welches Inhalt der Personensorge ist, noch wird sie in einer sonst denkbaren Weise durch das Verfahren nach § 1685 BGB in ihren Rechten beeinträchtigt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1685; FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114;

Gründe:

I.

Die Mutter begehrt Verfahrenskostenhilfe für die Beteiligung in einem Umgangsverfahren.

Unter dem 24. April 2014 begehrte der Ehemann der Mutter die Regelung seines Umgangs mit seinem inzwischen ... Jahre alten Stiefsohn. Das Sorgerecht für ihren Sohn wurde der Mutter zur Abwehr einer Gefährdung des Kindeswohls entzogen. Es besteht Amtsvormundschaft. A ist in einer Einrichtung in O1 untergebracht.