BVerwG - Urteil vom 21.08.2003
3 C 49.02
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 118, 379
DVBl 2004, 131
DÖV 2004, 75
NJW 2004, 1265
NVwZ 2004, 350
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 02.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 10116/02
VG Trier, vom 25.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1718, 1719/00

Bewilligung einer Ausgleichszulage für landwirtschaftliche Betriebe in benachteiligten Gebieten - Gleichheitsgebot; Einbeziehung des Ehegatteneinkommens in die eine Betriebsförderung ausschließende Einkommensgrenze; Verwaltungsvorschriften; Ermessen; Willkür; Heilung des Gleichheitsverstoßes durch Zuerkennung der zu Unrecht versagten Zulage; Selbstbindung der Verwaltung wider Willen

BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - Aktenzeichen 3 C 49.02

DRsp Nr. 2003/12975

Bewilligung einer Ausgleichszulage für landwirtschaftliche Betriebe in benachteiligten Gebieten - Gleichheitsgebot; Einbeziehung des Ehegatteneinkommens in die eine Betriebsförderung ausschließende Einkommensgrenze; Verwaltungsvorschriften; Ermessen; Willkür; Heilung des Gleichheitsverstoßes durch Zuerkennung der zu Unrecht versagten Zulage; Selbstbindung der Verwaltung wider Willen

»Macht die öffentliche Hand die Vergabe einer Subvention davon abhängig, dass der Antragsteller eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet, und wird dabei das Einkommen des Ehegatten mit einbezogen, so müssen in der für einen verheirateten Antragsteller geltenden Obergrenze die Lebenshaltungskosten des Ehegatten angemessen berücksichtigt werden.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Ausgleichszulage für landwirtschaftliche Betriebe in benachteiligten Gebieten.