BGH - Beschluss vom 25.03.2015
XII ZB 558/14
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FuR 2015, 465
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 19.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 533 XVII 1980/11
LG Leipzig, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 705/13

Bewilligung einer ausnahmsweise erhöhten Vergütung für einen Berufsbetreuers

BGH, Beschluss vom 25.03.2015 - Aktenzeichen XII ZB 558/14

DRsp Nr. 2015/7587

Bewilligung einer ausnahmsweise erhöhten Vergütung für einen Berufsbetreuers

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 24. September 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Wert: 59 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde, mit der der Beteiligte zu 2 (ein Betreuungsverein) die Festsetzung einer Vergütung für die von ihm mit der Wahrnehmung der Betreuung beauftragte Beteiligte zu 1 auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 27 € erstrebt, ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der von der Beteiligten zu 1 im Jahre 1977 an der Fachschule für Ökonomie mit Studienabschluss "Ökonom" in der Fachrichtung "Rechnungsführung und Statistik" erworbene Studienabschluss als "Diplom-Betriebswirt (FH)" rechtfertige gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG den höchsten Stundensatz von 44 €.