Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Wert: 267 €
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die vom Betreuer im Jahre 1989 in der ehemaligen DDR abgeschlossene Facharbeiterausbildung zum Wirtschaftskaufmann mit der Spezialisierungsrichtung Industrie mit Anerkennung als Industriekaufmann rechtfertige gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG aF einen erhöhten Stundensatz von 33,50 € bzw. eine erhöhte Fallpauschale nach der Vergütungstabelle B zu § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG.
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