BGH - Beschluss vom 15.12.2021
XII ZB 101/21
Normen:
VBVG a.F. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; VBVG § 4 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 654
FuR 2022, 268
MDR 2022, 664
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 24.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 XVII 56/19
LG Frankfurt/Oder, vom 19.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 176/20

Bewilligung einer erhöhten Vergütung durch das Vorliegen besonderer und für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse des Betreuers

BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - Aktenzeichen XII ZB 101/21

DRsp Nr. 2022/3397

Bewilligung einer erhöhten Vergütung durch das Vorliegen besonderer und für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse des Betreuers

Die tatrichterliche Feststellung, dass eine 1989 in der ehemaligen DDR abgeschlossene Facharbeiterausbildung zum Wirtschaftskaufmann mit der Spezialisierungsrichtung Industrie mit späterer Anerkennung als Industriekaufmann keine besonderen, für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 267 €

Normenkette:

VBVG a.F. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; VBVG § 4 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die vom Betreuer im Jahre 1989 in der ehemaligen DDR abgeschlossene Facharbeiterausbildung zum Wirtschaftskaufmann mit der Spezialisierungsrichtung Industrie mit Anerkennung als Industriekaufmann rechtfertige gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG aF einen erhöhten Stundensatz von 33,50 € bzw. eine erhöhte Fallpauschale nach der Vergütungstabelle B zu § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG.