BGH - Beschluss vom 13.04.2022
XII ZB 162/21
Normen:
VBVG § 4 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1136
FuR 2022, 540
MDR 2022, 983
NJW-RR 2022, 941
Vorinstanzen:
AG Kitzingen, vom 25.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 360/19
LG Würzburg, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 364/21

Bewilligung einer erhöhten Vergütung eines Berufsbetreuers

BGH, Beschluss vom 13.04.2022 - Aktenzeichen XII ZB 162/21

DRsp Nr. 2022/8172

Bewilligung einer erhöhten Vergütung eines Berufsbetreuers

a) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. März 2021 - XII ZB 118/20 - FamRZ 2021, 890).b) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung stand, wonach das von dem Betreuer absolvierte Studium an der Bayerischen Beamtenfachhochschule, Fachbereich Polizei, das er mit dem akademischen Grad "DiplomVerwaltungswirt (FH)" abgeschlossen hat, eine Vergütung nach der Vergütungstabelle C nicht rechtfertigt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 12. März 2021 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 396 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.