BayObLG - Beschluß vom 12.08.1998
3Z BR 83/98
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BtPrax 1999, 29
FamRZ 1999, 462
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 5445/97
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 878/94

Bewilligung einer Vergütung aus der Staatskasse für einen als Berufsbetreuer tätigen Rechtsanwalt

BayObLG, Beschluß vom 12.08.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 83/98

DRsp Nr. 1998/20028

Bewilligung einer Vergütung aus der Staatskasse für einen als Berufsbetreuer tätigen Rechtsanwalt

»1. Auch ein Betreuer, der nur eine einzige Betreuung übernommen hat, kann Berufsbetreuer sein.2. Ein Rechtsanwalt, der als Berufsbetreuer die Bewilligung einer Vergütung aus der Staatskasse gemäß § 1836 Abs. 2 BGB beantragt, kann nicht darauf verwiesen werden, daß er Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB geltend machen müsse.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte am 30.5.1997 anstelle der Eltern zwei Rechtsanwältinnen zu Betreuerinnen der Betroffenen. Der Betreuerin zu 2) (im folgenden nur: Betreuerin) übertrug es nur den Aufgabenkreis "Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Bezug auf Arztfehler bei der Operation der Betroffenen im Jahre 1994". Die Betreuerin beantragte, ihr für den Zeitraum vom 14.7. bis 11.8.1997 für ihren Zeitaufwand von zehn Stunden aus der Staatskasse eine Vergütung von 1150 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) zu bewilligen. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht am 21.10.1997. Auf die Beschwerde der Staatskasse hob das Landgericht mit Beschluß vom 20.2.1998 die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies den Vergütungsantrag zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betreuerin.

II.