I. Das Amtsgericht bestellte am 30.5.1997 anstelle der Eltern zwei Rechtsanwältinnen zu Betreuerinnen der Betroffenen. Der Betreuerin zu 2) (im folgenden nur: Betreuerin) übertrug es nur den Aufgabenkreis "Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Bezug auf Arztfehler bei der Operation der Betroffenen im Jahre 1994". Die Betreuerin beantragte, ihr für den Zeitraum vom 14.7. bis 11.8.1997 für ihren Zeitaufwand von zehn Stunden aus der Staatskasse eine Vergütung von 1150 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) zu bewilligen. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht am 21.10.1997. Auf die Beschwerde der Staatskasse hob das Landgericht mit Beschluß vom 20.2.1998 die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies den Vergütungsantrag zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betreuerin.
II.
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