BGH - Beschluss vom 24.09.2014
XII ZB 444/13
Normen:
FamFG § 277 Abs. 1 S. 1; FamFG § 227 Abs. 2 S. 2; BGB § 1835 Abs. 1; BGB § 1835 Abs. 3; VBVG § 3 Abs. 1; VBVG § 4 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 27
FamRB 2015, 20
FamRZ 2015, 137
NJW-RR 2015, 66
Vorinstanzen:
AG Nettetal, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 XVII 13/13
LG Krefeld, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 77/13

Bewilligung einer Vergütung für einen anwaltlichen Verfahrenspfleger im Einzelfall durch Bewertung eines Tatrichters

BGH, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen XII ZB 444/13

DRsp Nr. 2014/17573

Bewilligung einer Vergütung für einen anwaltlichen Verfahrenspfleger im Einzelfall durch Bewertung eines Tatrichters

Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ 2012, 113).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 18. Juli 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.452 €

Normenkette:

FamFG § 277 Abs. 1 S. 1; FamFG § 227 Abs. 2 S. 2; BGB § 1835 Abs. 1; BGB § 1835 Abs. 3; VBVG § 3 Abs. 1; VBVG § 4 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 begehrt als anwaltliche Verfahrenspflegerin der Betroffenen die Festsetzung einer Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegen die Staatskasse.